Deutsches Vereinswesen:

(Eine persönliche Betrachtung. Keine Rechtsauskunft)

 

Das Recht, einen Verein zu gründen ist im Grundgesetzes der BR Deutschland festgeschrieben.

Grundgesetz Artikel 9:

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

 

Ein Verein ist nach deutschem Zivilrecht (Privatrecht/BGB) der Zusammenschluss von mehreren Personen (Mitgliedern) unter einem Namen (Vereinsnamen) zur Erzielung eines gemeinsamen Zwecks (Vereinszweck), wobei der Fortbestand des Vereins nicht von bestimmten Personen abhängig ist.

 

Hierbei werden 4 unterschiedliche Vereinsformen berücksichtigt.

 

A) Altrechtlicher Verein

Ein altrechtlicher Verein ist ein Verein, der bereits vor dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) am 1. Januar 1900 bestanden hat. Im Gegensatz zu jüngeren Vereinen sind altrechtliche Vereine nicht im Vereinsregister des jeweiligen Amtsgerichtes eingetragen (verwenden also nicht den Zusatz "e.V.") und werden auch nicht von dort beaufsichtigt. Trotzdem haben sie den Status einer „juristischen Person“.

 

B) Wirtschaftliche Vereine

Die Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung und verwandte Rechtsformen wie die KGaA sind ebenfalls Vereine; sie erlangen volle Rechtsfähigkeit durch das Aktiengesetz bzw. das GmbH-Gesetz. Sie haben den Status einer „juristischen Person“.

Eine Eintragung erfolgt im Handelsregister.

Eingetragene Genossenschaften (eG) sind gemäß Genossenschaftsgesetz rechtsfähige Vereine.

 

C) Nichtwirtschaftlicher Verein (§§ 21-79 BGB finden hier Anwendung))

Durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes nach § 21 BGB erhält ein nicht wirtschaftlicher Verein den Status einer juristischen Person. In der Satzung bestimmt der Verein seine eigene Verfassung weitgehend selbst (Vereinsautonomie).

 

 

D) Nicht rechtsfähiger Verein (§§ 21–54 BGB finden hier Anwendung)

Ein Verein, der nicht auf eine der unter B) und C) genannten Weisen Rechtsfähigkeit erlangt hat, ist keine juristische Person; auf ihn finden die allgemeinen Vorschriften für Gesellschaften im engeren Sinne (§ 54 BGB) Anwendung. Eine Eintragung im Vereinsregister erfolgt nicht.

Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

 

(Zwar bestimmt § 54 S.1 BGB, dass auf den "nicht rechtsfähigen" Verein die Vorschriften über die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzuwenden sind. Es ist jedoch anerkannt, dass diese Vorschrift das „körperschaftliche“ Wesen des Vereins ignoriert, welches sich gerade erheblich von der Gesellschaft unterscheidet.

Nach heutiger Auffassung verstößt die GbR-Vorschrift weitgehend gegen Art 9 GG. Daher werden heute die Vorschriften des eingetragenen Vereins auf den "nicht rechtsfähigen" Verein entsprechend angewendet, soweit die Regelungen nicht eine juristische Person voraussetzen.)

 

(In den Folgebetrachtungen beschränke ich mich auf die Vereine nach C (e.V.) und D (n.e.V.) )

 

Für beide gilt:

Das deutsche Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet in § 21 ff. zwischen Vereinen ohne wirtschaftlichen Zweck (Idealvereinen) und Vereinen, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Gewinnerzielung) ausgerichtet ist (wirtschaftliche Vereine).

 

(In den Folgebetrachtungen ist ausschließlich der „Idealverein“ berücksichtigt.)

 

„Ohne wirtschaftlich Zweck“ bedeutet in der Regel, dass das Vereinsziel nicht auf die Erzielung irgendwelcher Gewinne aus ist, sondern sich weitestgehend dem gemeinsamen Erleben seiner Mitglieder und dem Vereinszweck widmet.

Trotzdem unterliegt ein solcher Verein noch den allgemeinen Steuervorschriften seine Ein- und Ausgaben und eventuellen Überschüssen/Gewinnen.

Hier gibt es nun die schöne Möglichkeit nach der Steuer-Abgabenordnung (AO) §§ 51-68 sich eine sog. „Gemeinnützigkeit“ (GN) vom Finanzamt bescheinigen zu lassen.

 

Grundvoraussetzung:

„Eine Körperschaft (Verein) verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“

Und dies wiederum ist ein recht dehnbarer Begriff. Neben der Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur sowie Sport zählen dazu unter anderem auch die Förderung des Amateurfunkens, des Modellflugs, des Tierschutzes u.a.

 

Die Folgen einer solchen „Gemeinnützigkeitsbescheinigung“ (Freistellungsbescheid) für einen Verein, um nur einige zu nennen:

- weitgehende Befreiung von der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Grundsteuer, Schenkungs- und Erbschaftsteuer,

- Umsatzsteuer: im Bereich des Zweckbetriebs und der Vermögensverwaltung unterliegen die Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7%;

- Spendenbegünstigung: Spenden an einen gemeinnützigen Verein sind beim Spender steuerlich absetzbar, was für das Spendenaufkommen förderlich ist.

 

Gerade letzteres ist für viele Vereine ein Anreiz, eine solche Gemeinnützigkeit zu beantragen, weil

a) bei Spendensammlungen eine Imageverbesserung auftritt,

(allerdings: die erteilte Bescheinigung der Gemeinnützigkeit sagt nichts über die Qualität des Spendenempfängers und seiner Arbeit aus.)

b) die Spender sich einen Teil ihrer Spende über ihre eigene Steuererklärung vom Finanzamt (d.h. aus dem allgemeinen „Staatssäckl“) zurückholen können.

(Bis zu 5% (10%) des eigenen Einkommens dürfen als Spende geltend gemacht werden)

 

Natürlich ist eine solche „Gemeinnützigkeitsbescheinigung“ auch an bestimmte Bedingungen geknüpft, die allerdings recht einfach zu erfüllen sind.

Hierzu der § 60 der Steuer-Abgabeordnung:

Anforderungen an die Satzung

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

 

Der Antrag an das zuständige Vereinsfinanzamt kann dann formlos unter Beifügung des Gründungsprotokolls und der Satzung des Vereins eingereicht werden.

Entspricht die Satzung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen, erteilt das Finanzamt bei Neuanträgen eine vorläufige Bescheinigung. Diese hat zunächst grundsätzlich 18 Monate Gültigkeit, für Spendenzwecke aber 3 Jahre ab Ausstellungsdatum.

Nach 18 Monaten wird der Verein aufgefordert, eine Gemeinnützigkeitserklärung abzugeben, anhand der das Finanzamt überprüft, ob der Verein in seinem Handeln auch tatsächlich die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Dieser Erklärung müssen keine detaillierten Ein- und Ausgabebelege beigefügt werden.

(Bei einem Vereinsumsatz unter ca. 30.000 Euro pro Jahr und keinem offensichtlichen Misstrauen gegenüber dem Vereinszweck kann in der Praxis davon ausgegangen werden, dass detaillierte Nachprüfungen nicht stattfinden.)

Sind die Freistellungsbedingungen weiterhin gegeben, wird dem Verein ein Freistellungsbescheid erteilt, der für Spendenzwecke weitere 5 Jahre Gültigkeit ab Ausstellungsdatum gültig ist.

 

Hieraus ist abzuleiten:

Ein Verein der Spenden sammelt, und dessen Freistellungsbescheinigung nicht älter als 18 Monate ist, hat mit großer Wahrscheinlichkeit noch keine Gemeinnützigkeitserklärung zwecks Prüfung an das Finanzamt eingereicht.

Ein Verein, der dem Spender eine vorläufige Freistellungsbescheinigung vorlegt, die schon älter als 24 Monate ist, hat mit großer Wahrscheinlichkeit keinen verlängerten Freistellungsbescheid vom Finanzamt erhalten.

(Hierfür kann es mehrere Gründe geben: Schlamperei des Vereinsvorstandes wegen nicht eingereichter Erklärung, Ablehnung des FA für einen erneuten Bescheid, Nachprüfungsforderung des FA wegen Zweifel an der ordnungsgemäßen Spendenverwendung.)

 

Wichtig für Spender, die ihre Spende steuerlich geltend machen wollen:

Der Steuerpflichtige hat seinem zuständigen Finanzamt nachzuweisen, dass die erforderlichen Voraussetzungen für den Abzug der Ausgaben als Sonderausgaben (Spenden) erfüllt sind.

Die Spendenbestätigung muss grundsätzlich von mindestens einer durch Satzung oder Auftrag zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigten Person unterschrieben sein und Steuernummer des Spendenempfängers enthalten. (Ausnahmen bei Großvereinen sind möglich.)

 

Und wie sieht es in der Praxis aus? <link-spendenaufruf>

 

Dies sollte als Grundbetrachtung zum Vereinsrecht und der steuerlichen Betrachtung einer Gemeinnützigkeit ausreichen. Weitere Details und Zusatzinformationen sind z.B. hier abrufbar:

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) http://bundesrecht.juris.de/bgb

Steuer-Abgabeordnung http://bundesrecht.juris.de/ao_1977/index.html

Steuer-Sonderausgaben http://www.steuerthek.de/handbuch/est/index2.htm

Info-Vereinsbesteuerung http://www.vereinsbesteuerung.info/

Vereinshandbuch http://www.vereinshandbuch.de/organis/